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Betriebsablauf, Haushalt und Recht

Autor: H.D. Schwarz

   - Betriebsablauf

Was der Geos-User bekommen kann:

  1. Die GEOS USER POST in der vorliegenden Form. Verkleinert im Kopierverfahren von DIN A 4 auf DIN A 5, zweiseitig bedruckt und geheftet. Erscheint im Zweimonatsabstand lt. Ankündigung, immer 16 Seiten stark. Zusendung als Drucksache.
     
  2. Die GUPost als 100% Kopie des Original-Ausdrucks. Zweiseitig auf DIN A 4 Blätter zum Einhängen in Ringmappen.
     
  3. Die GUPost auf Diskette. Achtung! vorerst nur in V 128 erhältlich.
     
  4. Original-Ausdrucke auf Anforderung, die einleuchtend begründet sein sollte.
     
  5. Persönliches Antwortschreiben auf ausdrücklichen Wunsch. Davon bitte nur sparsamen Gebrauch machen.

   **    Kostenerstattung (gültig für Inland, Bezahlung in Briefmarken)
Für Nurleser: a) DM 2,40 b) DM 3,80 c) DM 5,10 d) und e) das Briefporto.
Für alle irgendwie an der GUPost Mitwirkenden: k o s t e n l o s

Wie der GEOS-User mitmachen kann:

  1. Zu allererst den 'Avis'-Zettel ausfüllen und abschicken.
    Auch für den, der nur die GUPost lesen will und sonst nichts, ist ein Ankreuzfeld vorgesehen.
     
  2. Einen Beitrag für die GUPost liefern.
    Das kann in einer Unmenge von Formen und Arten geschehen, soweit es mit GEOS zu Papier gebracht werden kann. Die GUPost Autoren sollen sich keinerlei Zwang unterworfen fühlen, sondern nur das machen, wofür sie, auch im alltäglichen Leben Interesse aufbringen. Wer also Schmetterlingssammler ist, zeigt dem staunenden Leser eine Doppelseite der GUPost mit heimischen Schmetterlingsformen - wer Modelleisenbahner ist, liefert uns die Bauanleitung für den Verschiebebahnhof - wer Amateurfunker ist, sagt und illustriert, wie seine QSL-Postkarte (Bestätigung einer Funkverbindung) entstanden ist - wer komponiert, schickt Noten - wer gut in Zeichnen ist, macht in Comics - wer nicht weiß wie, der fragt.
    Natürlich ist auch Computertechnik im allgemeinen und Geostechnik im besonderen gefragt. Schließlich aber hat das Gerät, oder das Programm an sich keinen Sinn, wenn man damit nichts vernünftiges anstellt. z.B. mit dem Staubsauger staubsaugen.

   **    Materielle Belohnung, von Seiten der GUPost: k e i n e
Alle Rechte für eine evtl. kommerzielle Verwertung verbleiben ausschließlich beim Autor. Dazu siehe auch Urheberrecht auf Seite 11.

   - Haushalt

Unkosten

Unkosten In der Berechnung der Heftkosten sind alleine die Ausgaben enthalten, die für das Kopieren der fertigen Vorlagen und den Postversand vom Herausgeber selber bezahlt werden müssen. Für den Versand von Disketten gilt diese Regel entsprechend.

Kopierpreise
Verkleinerung 2x DIN A 4 auf 2x DIN A5    a DM 0,15
Kopie 100% DIN A4 a DM 0,12
Doppelseitig kopieren A 4 a DM 0,24
Postgebühren (Inland)
GUPost DIN A5 -50 gr Drucksache DM 0,80
GUPost DIN A4 -100 gr Drucksache DM 1,10
Diskette -100 gr Warensendung DM 1,10
Versandhüllen
Disk-Versandtasche DM 1,95
Umschlag B5 DM 0,20
Umschlag B4 DM 0,40

Leerdiskette DM 1,70 - 2,50,
berechnet wird DM 2,00.
Bei Zusendung einer Leerdiskette u. einer adressierten, sowie freigemachten Disk-Versandtasche, entstehen keine Extra-Kosten.

   - Recht

UrheberrechtUrheberrecht
Grundsätzlich und überall gilt das Gebot: Du darfst nicht klauen ! Gleichgültig ob es sich dabei um ein nicht angekettetes Fahrrad, oder um ein Gedicht von Schiller handelt.

Nehmen wir als Beispiel das Gerippe des Herausgebers. Hat er es geklaut? Wohl eher Nein; er hat zwar eine bestehende Abbildung als Vorbild benutzt, aber Gerippe sind schon tausendfach gedruckt und sehen immer gleich aus. Darf nun der Leser das Gerippe punktgenau von der Diskette für seine Zwecke übernehmen? Sonnenklare Antwort Ja, z.B. für einen Schulaufsatz in Biologie. Was er nicht darf: er darf das Gerippe keiner gewerblichen oder kommerziellen Nutzung zuführen, wenn er dazu nicht die Genehmigung des Autors hat. Also er darf die Nutzungsrechte fremder Leute weder verkaufen noch verschenken, z.B. an Berkeley Softworks für eine Grafiksammlung. Etwas anders ist die Rechtslage, wenn ein User das besagte Gerippe mit einer Eigenleistung von Bedeutung verändert. Vorstellbar wäre, das Skelett mit einer Sense auszustatten und wenn der Sensenmann dann noch die Bewegung des Grasmähens auf dem Bildschirm ausführt ... dann gehören die Urheberrechte wohl unbeschritten dem Veränderer.
Entsprechend sind selbstverständlich auch schriftliche Arbeiten urheberrechtlich geschützt, sobald sie eine geistige Eigenleistung des Schreibers darstellen. Dazu zählen auch Computer-Programme und der Lehrsatz des Pythagoras.

© In der GUPost Praxis
Das "c" im Kreis bedeutet "Copyright", gleich verlags- und urheberrechtlich geschützt. Dahinter muß noch stehen, wer die Rechte besitzt und das Jahr der ersten Veröffentlichung. Nach 25 Jahren muß man noch zahlen, aber nicht fragen.
Bei allen Zuschriften an die GUPost geht der Herausgeber davon aus, daß der Verfasser/Autor mit einer Veröffentlichung in der GUPost einverstanden ist. Das Gegenteil bedarf einer ausdrücklichen Erklärung.
Jetzt kommt's: Alle Rechte der gewerblichen / kommerziellen Nutzung verbleiben in jedem Fall beim Autor. Dafür ein Beispiel: Angenommen ein User gestaltet auf der letzten Seite 16 eine Werbeanzeige, die dem betreffenden Produkthersteller die Luft wegbleiben läßt. Natürlich will er sie haben, gegen Bezahlung versteht sich. Darüber entscheidet ggf. einzig und alleine der Urheber des Werkes. Und kassieren tut ebenfalls ausschließlich er alleine.

 

-ß-

 

 

 




Dieser Artikel ist Bestandteil von:

Ausgabe 01

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Letzte Änderung am 01.11.2019